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   VGH Baden-Württemberg, 26.10.2004 - 13 S 2210/04   

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VGH Baden-Württemberg, 26.10.2004 - 13 S 2210/04 (https://dejure.org/2004,16762)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.10.2004 - 13 S 2210/04 (https://dejure.org/2004,16762)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Oktober 2004 - 13 S 2210/04 (https://dejure.org/2004,16762)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Aussetzung der Abschiebung - vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ausländerbehörde

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.1999 - 13 S 514/99

    Umfang des Beschwerdeausschlusses im Asylverfahren - abgelehnte Aussetzung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2004 - 13 S 2210/04
    Dieses ausschließlich auf - vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu prüfende - zielstaatsbezogene Gründe gestützte Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, einen gegen die Ausländerbehörde bzw. deren Rechtsträger gerichteten Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO) auf Aussetzung der Abschiebung und Erteilung einer Duldung zu begründen (vgl. dazu etwa: Beschluss des Senats vom 6.12.1999 - 13 S 514/99 -, VBlBW 2000, 231; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 988/00 -, m.w.N.).

    Zudem ist die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG an die durch das Bundesamt in dem früheren Asylverfahren getroffene Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungshindernissen gebunden (BVerwG, Urteil vom 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204; Beschluss des Senats vom 6.12.1999, a.a.O.).

    Ein diesbezügliches Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat sich ebenfalls gegen das Bundesamt bzw. die Bundesrepublik Deutschland als dessen Rechtsträger zu richten (Beschluss des Senats vom 6.12.1999, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.12.1997 - A 14 S 3104/97 -, VBlBW 1998, 111).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2004 - 18 B 326/04

    D (A), Verfahrensrecht, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Aufenthaltsbeendende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2004 - 13 S 2210/04
    Hieran anknüpfend kann der Asylfolgeantragsteller - muss es gegebenenfalls aber auch - um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Bundesrepublik Deutschland nachsuchen, gerichtet auf die Verpflichtung des Bundesamtes, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass auf die ursprüngliche Mitteilung hin (bzw. vor einer erneuten Mitteilung) nicht abgeschoben werden darf (nahezu einhellige Rechtsprechung, vgl. zuletzt OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.2.2004 - 18 B 326/04 -, AuAS 2004, 155 m.N.).
  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 41.99

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2004 - 13 S 2210/04
    Das Bundesamt - und nicht die Ausländerbehörde - ist gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 2 AsylVfG für die Prüfung und Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zuständig, auch wenn ein Folgeantrag mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG abgelehnt wird (BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 9 C 41.99 -, NVwZ 2000, 940).
  • BVerfG, 16.03.1999 - 2 BvR 2131/95

    Einstweiliger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren bei Ablehnung der Durchführung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2004 - 13 S 2210/04
    Ungeachtet der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts vom 31.3.2000 durch Urteil vom 27.9.2004, das dem Antragsteller mittlerweile zugestellt worden ist, abgewiesen hat, ist dem Antragsteller damit in der Sache jedoch vor Vollziehung der Abschiebung der Rechtsschutz gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 31.3.2000 gewährt worden, auf den er entsprechend der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Garantie des effektiven Rechtsschutzes Anspruch hat (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 16.3.1999 - 2 BvR 2131/95 -, InfAuslR 1999, 256) und dessen Sicherung das von ihm unter dem Az. A 17 K 13005/04 gegen das Bundesamt anhängig gemachte Gesuch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte dienen sollen.
  • BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99

    Duldung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, erhebliche Gefahr für Leib

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2004 - 13 S 2210/04
    Zudem ist die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG an die durch das Bundesamt in dem früheren Asylverfahren getroffene Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungshindernissen gebunden (BVerwG, Urteil vom 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204; Beschluss des Senats vom 6.12.1999, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2002 - 7 S 653/02

    Inhalt der Beschwerdebegründung - bestimmter Antrag

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2004 - 13 S 2210/04
    Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, die den Prüfungsauftrag des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 und Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 146 RdNr. 41), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner aufzugeben, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über dessen Asylfolgeantrag abzusehen und ihm eine Duldung zu erteilen.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1997 - A 14 S 3104/97

    Asylverfahren: Beschwerdeausschluß bei Streitigkeiten nach dem AsylVfG 1992 bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2004 - 13 S 2210/04
    Ein diesbezügliches Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat sich ebenfalls gegen das Bundesamt bzw. die Bundesrepublik Deutschland als dessen Rechtsträger zu richten (Beschluss des Senats vom 6.12.1999, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.12.1997 - A 14 S 3104/97 -, VBlBW 1998, 111).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2000 - 11 S 988/00

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung nach Ablehnung der Durchführung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2004 - 13 S 2210/04
    Dieses ausschließlich auf - vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu prüfende - zielstaatsbezogene Gründe gestützte Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, einen gegen die Ausländerbehörde bzw. deren Rechtsträger gerichteten Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO) auf Aussetzung der Abschiebung und Erteilung einer Duldung zu begründen (vgl. dazu etwa: Beschluss des Senats vom 6.12.1999 - 13 S 514/99 -, VBlBW 2000, 231; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 988/00 -, m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.06.2007 - 2 M 82/07

    Aussetzung der Abschiebung in den "sicheren Drittstaat"

    Nach Ablehnung des Folgeantrags durch das Bundesamt ist ein vorläufiger Rechtsschutzantrag nach überwiegender Auffassung grundsätzlich gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass auf die ursprüngliche Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG (bzw. vor einer erneuten Mitteilung) nicht abgeschoben werden darf (VGH BW, Beschl. v. 26.10.2004 - 13 S 2210/04 -, Juris; OVG NW, Beschl. v. 17.02.2004 - 18 B 326/04 -, AuAS 2004, 155; BayVGH, Beschl. v. 29.01.2007 - 11 AE 07.30057 -, Juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.08.2000 - 4 Bs 48/00. A - AuAS 2001, 10).

    In besonderen Ausnahmefällen kann zwar aus Gründen effektiven Rechtsschutzes auch ein Gesuch um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ausländerbehörde zulässig sein, das auf deren Verpflichtung zur vorläufigen Aussetzung der Abschiebung gerichtet ist, wobei allerdings eine Sachprüfung hinsichtlich der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Eilverfahren gegenüber der Ausländerbehörde wegen deren Bindung an die vorliegende Bundesamtsentscheidung nicht stattfindet (vgl. VGH BW, Beschl. v. 26.10.2004, a. a. O.).

  • SG Hildesheim, 23.10.2012 - S 42 AY 48/07
    Gleichwohl ist asylverfahrensrechtlich anerkannt, dass die Situation der Stellung eines Folgeschutzgesuches mit der eines gestellten Asylfolgeantrages strukturell vergleichbar ist, mit der Folge, dass in dieser Konstellation § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG entsprechend anzuwenden ist, d.h. die Abschiebung des Betroffenen erst nach einer entsprechenden negativen Mitteilung des BAMF erfolgen darf (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 71 AsylVfG Rn. 281; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 13 S 2210/04 -, zit. nach juris Rn. 3 a.E.).
  • VG Lüneburg, 01.02.2005 - 1 A 343/00

    Abschiebungshindernis; Abschiebungsschutz; Asyl; Asylbewerber; Behandlung;

    dazu VGH Mannheim in seinem Urteil v. 26.10.2004 - 13 S 2210/04 - :.
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